Satzung
Satzung
Satzung
Vorbemerkung:
Aus Gründen der Lesbarkeit sind im Satzungstext durchgängig alle Personen, Funktionen und Amtsträgerbezeichnungen in der männlichen Form gefasst. Damit sind sowohl weibliche wie männliche Funktions- und Amtsträger angesprochen.
§ 1 – Name und Zweck
Der Verein trägt den Namen:
„Freunde der Deutschen Radio Philharmonie Saarbrücken Kaiserslautern e.V.“ Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Saarbrücken eingetragen.
- Er verfolgt den Zweck, die Deutsche Radio Philharmonie Saarbrücken Kaiserslautern finanziell und ideell zu unterstützen und für den Fortbestand des Orchesters einzutreten.
- Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke; er dient unmittelbar und ausschließlich gemeinnützigen Zwecken.
§ 2 – Sitz
Der Verein hat seinen Sitz in Saarbrücken.
§ 3 – Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 4 – Bekanntmachung
Bekanntmachungen des Vereins erfolgen durch schriftliche Benachrichtigungen der Vereinsmitglieder. Mit schriftlicher Zustimmung der Vereinsmitglieder können Informationen und Bekanntmachungen per elektronsicher Post (Mail) erfolgen.
§ 5 – Mitglieder
- Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sein. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
- Die Aufnahme ist schriftlich durch eine eigenhändig unterschriebene Beitrittserklärung beim Vorstand zu beantragen, der hierüber beschließt. Bei Minderjährigen ist die eigenhändige Unterschrift des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
- Die Mitgliedschaft erlischt
a) durch schriftliche Austrittserklärung, die bis zum 30. September zum Schluss eines Geschäftsjahres erklärt werden muss
b) durch Ausschluss wegen mehrfacher Beitragsrückstände oder wegen eines vereinsschädigenden Verhaltens. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand durch Beschluss.
c) durch Tod bzw. Auflösung der juristischen Person.
§ 6 – Beiträge
Die Mitglieder verpflichten sich zur Zahlung eines laufenden Jahresbeitrages, der von der Mitgliederversammlung festgesetzt und zu Beginn des Geschäftsjahres fällig wird.
§ 7 – Vereinsvermögen
- Das Vereinsvermögen besteht aus dem jeweiligen Kapitalvermögen.
- Der Vereinszweck wird durch das Kapitalvermögen, durch Jahresbeiträge, Spenden und sonstige Zuwendungen erreicht.
§ 8 – Organe des Vereins
sind:
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
§ 9 – Der Vorstand
- Der Vorstand besteht aus:
- Präsidenten
- zwei Vizepräsidenten
- Geschäftsführer
- Schatzmeister
- Schriftführer
- bis zu 7 Beisitzer
- Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Eine Blockwahl ist zulässig, wenn kein Antrag auf Einzelwahl gestellt wird. Der Vorstand hat das Recht, für ausgeschiedene Vorstandsmitglieder neue Mitglieder für den Rest der Amtszeit zu kooptieren.
- Der Vorstand wird vom Präsidenten, im Verhinderungsfalle durch einen Vizepräsidenten, schriftlich oder per Mail unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von 14 Tagen einberufen. In dringenden Fällen kann diese Frist auf 3 Tage verkürzt werden.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß geladen wurde und mindestens 3 Vorstandsmitglieder anwesend sind.
- In besonderen dringenden Fällen sind Umlaufbeschlüsse per Mail oder schriftlich möglich. Umlaufbeschlüsse sind zulässig, wenn 2/3 der Vorstandsmitglieder diesem Verfahren zustimmen.
- Die Tätigkeit ist ehrenamtlich und unentgeltlich.
- Der Präsident und die Vizepräsidenten vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich; jeder von ihnen ist alleinvertretungsberechtigt.
- Der Vorstand entscheidet über alle Angelegenheiten, die nicht der Mitgliederver-sammlung vorbehalten sind. Er erstattet der Mitgliederversammlung jährlich einen Tätigkeitsbericht.
- Beschlüsse des Vorstandes werden mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Sitzungs-Präsident.
§ 10 – Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer
b) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
c) Entgegennahme der Tätigkeitsberichte
d) Entlastung des Vorstandes und der Kassenprüfer
e) Änderung der Satzung
f) Auflösung des Vereins
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von einem Fünftel der Mitglieder schriftlich vom Vorstand verlangt wird; dabei sollen die Gründe angegeben werden.
- Mitgliederversammlungen werden vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung von einem Vizepräsidenten, durch einfachen Brief einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnungen mitzuteilen; die Einberufungsfrist beträgt 14 Tage.
- Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig; sie fasst die Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
- Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung von einem der Vizepräsidenten, geleitet; sind auch diese verhindert, wählt die Mitglieder-versammlung einen Versammlungsleiter.
- Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses in einer Niederschrift festzuhalten; die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 11 – Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins oder ein Zusammenschluss mit einer anderen Vereinigung kann nur in einer zu diesem Zwecke einberufenen Mitglieder-versammlung beschlossen werden. In dieser Mitgliederversammlung müssen zwei Drittel aller Mitglieder anwesend sein. Die Beschlussfassung kann nur mit zwei Drittel der Stimmen der anwesenden Mitglieder erfolgen. Bei Beschlussunfähigkeit ist innerhalb von sechs Wochen eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.
- Die Mitgliederversammlung wählt zwei Liquidatoren.
- Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines Zwecks fällt das Vermögen an die Anstalt des öffentlichen Rechts Saarländischer Rundfunk, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 12 Datenschutz
1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS0-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
2. Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern folgende Daten erhoben:
– Anrede, Titel, Name, Vorname
– Geburtsdatum, erforderlich nur für Anmeldung „Junge Freunde“
– Anschrift
– Telefonnummer, Mailadresse
– Bankdaten (SEPA-Lastschriftmandat) für den Einzug der Mitgliedsbeiträge
3. Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
– das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
– das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
– das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
– das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,
– das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO und
– das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO.
4. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
§ 13 – Satzungsänderung
Die Satzung kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit zwei Drittel der anwesenden und vertretenen Mitglieder geändert werden.
Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 22.05.2018 beschlossen.
Saarbrücken, den 22.05.2018
Dr. Kurt Bohr, Präsident; Arthur Knopp, Vizepräsident & Geschäftsführer; Roland Barthruff, Schatzmeister